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Während die Bewertung von Grundstücken, Immobilien oder Kraftfahrzeugen vorgegebenen Richtlinien und umfänglichen Marktanalysen nachfolgt und die Bewertung von Unternehmen ebenfalls einheitlichen Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW) unterworfen ist, ist dies bei Zahn-/Arztpraxen nicht der Fall. Unverändert wird in Veröffentlichungen die Unübersichtlichkeit der Methoden beklagt oder suggeriert, es gäbe nur eine anerkannte Methode. Allerdings ist bei näherem Hinsehen und vollständiger Sichtung der aktuellen Veröffentlichungen und Gerichtsurteile inzwischen eine einheitliche Linie erkennbar:
Die von dem Sachverständigen seit jeher favorisierte sog. modifizierte Ertragswertmethode hat sich weitgehend durchgesetzt – wie obergerichtliche Urteile bestätigt haben – und die sog. Ärztekammer-Methode aus dem Jahre 1987 verdrängt. Erst im Dezember 2008 hat die Bundesärztekammer zusammen mit der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung im Deutschen Ärzteblatt (DÄBl. Ausg. v. 22.12.2008) sog. „Hinweise“ veröffentlicht, die eine Hilfestellung bei der Bewertung geben sollen, und sich bei dieser Gelegenheit ebenfalls zur Ertragswertmethode bekannt.
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